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Schwarze Liste für Krankenkassen

Gesetzliche Grundlagen:Die Schweizer Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Eisenbehandlungen zu bezahlen (aus der Grundversicherung), sofern die Indikation richtig gestellt wurde.

Offizielle Indikationfür Eisenbehandlungen: „Eisenmangel bei Patienten, bei denen eine orale Eisentherapie ungenügend wirksam oder nicht durchführbar ist“.

Medikamente werden von den Krankenkassen rückvergütet, wenn sie vom Bundesamt für Gesundheit BAG auf die so genannte Spezialitätenliste SL aufgenommen wurden. Das BAG prüft dabei die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Präparate. Ein Medikament wird nur dann zugelassen, wenn es vom Schweizerischen Heilmittelinstitut swissmedic erfolgreich auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft wurde. Die Durchführung einer intravenöse Eisenbehandlung von Eisenmangelpatienten entspricht den Indikationsrichtlinien der swissmedic.

DieKrankenkasse Atupribezahlt Eisenbehandlungen von Eisenmangelpatienten nicht, wenn der Ferritinwert über 30 ng/ml liegt. Dabei ist mittlerweile schweizweit bekannt, dass auch Patienten mit höheren Ferritinwerten unter Eisenmangelsymptomen leiden können. In der offiziellen Indikation wird der Ferritinwert zudem gar nicht erwähnt.

Der Entscheid von Atupri ist ungesetzlich und damit anfechtbar.

Betroffenen Patienten wird eine Meldung bei der Patientenstelle empfohlen. Gleichzeitig soll die Rechtsschutzversicherung oder eine Anwaltskanzlei beauftragt werden, den Entscheid anzufechten.

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